Bild 1 Hockenheimer Marketing Verein Bild 2 Hockenheimer Marketing Verein Bild 3 Hockenheimer Marketing Verein

Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Hockenheimer Marketing Verein e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Hockenheim.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Attraktivität Hockenheims als Einkaufs- und Erlebnisstandort zu erhöhen. Zu diesem Zweck soll der Verein in Hockenheim das partnerschaftliche Miteinander der unterschiedlichen Akteure fördern und unterstützen. Außerdem die Umsetzung von Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung für die Stadt Hockenheim. Grundlage der Arbeit des Vereins ist das jeweils vom Gemeinderat verabschiedete, gültige „Stadtmarketing- und Stadtentwicklungskonzept Hockenheim“ und dessen eventuelle Fortschreibungen. Der Verein soll diese Fortschreibungen aktiv und beratend begleiten.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a. Bündelung der Kräfte
b. Organisation der Zusammenarbeit unterschiedlicher Akteure und Institutionen
c. Vermarktung Hockenheims
d. Profilierung der Innenstadt Hockenheims im Kontext der Gesamtstadt
e. Erhaltung und Förderung des Brauchtums, insbesondere der Durchführung des Fastnachtsumzuges und des Sommertagsumzuges

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Hockenheim, zwecks Verwendung für die Erhöhung der Attraktivität und zur Vermarktung des gesamtes Standortes Hockenheim sowie der Förderung des Brauchtums.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können werden:

a. natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die im Gemarkungsgebiet der Stadt Hockenheim wie auch in der Metropolregion Rhein-Nerckar ihren Sitz / Wohnsitz / Filialsitz haben, ein Gewerbe/Unternehmen betreiben bzw. eine Geschäftsstelle unterhalten oder Hauseigentümer sind
b. weitere Interessenten, Personenvereinigungen, Kulturinitiativen, Vereine, andere Vereinigungen und Privatpersonen

(2) Ein schriftlicher Aufnahmeantrag, in welchem sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet, ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag. Jedes Vorstandsmitglied hat dabei eine Stimme.

(3) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.

(4) Die Vereinsmitglieder sind grundsätzlich beitragspflichtig und stimmberechtigt.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und seine Unterstützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben in Anspruch zu nehmen.

(2) Jedes Mitglied kann Anträge und Anregungen an den Verein und seine Organe richten.

(3) Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, den Vereinszweck und das Ansehen des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

(4) Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.

(5) Die Höhe einer möglichen Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a. Tod einer natürlichen Person
b. Kündigung des Mitglieds: Die Kündigung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres zu erfolgen
c. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds
d. Nichterfüllung der Beitragsverpflichtung über den Schluss eines Geschäftsjahres hinaus, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung dieser Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist
e. Ausschluss: Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung oder den Vereinszweck verstößt oder durch sein Verhalten den Verein schädigt. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit 2/3-Mehrheit, hierbei hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Das auszuschließende Mitglied ist vor seinem Ausschluss anzuhören. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekanntzugeben
f. Beendigung der Liquidation bei Auflösung des Vereins

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung: Einberufung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich, möglichst im ersten Kalenderquartal, abzuhalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch eine digitale Einladung mit Textform im Anhang unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Bei Einladung genügt die rechtzeitige Absendung, das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der einberufenen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen; Satzungsänderungsanträge können nicht nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, es sei denn Form und Frist des §7 Abs. 1 werden eingehalten. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.

(3) Über die Zulassung von Ergänzungsanträgen, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 8 Mitgliederversammlung: Befugnisse und Beschlussfassung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze/ Richtlinien der Vereinsarbeit. Darüber hinaus ist sie zuständig für:

a. die Wahl, Entlastung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes It. § 10 Abs. 1 lit. a. bis e.
b. die Bestimmung von zwei Kassenprüfern
c. das Beschließen des Haushaltsplans für das künftige Geschäftsjahr
d. die Festsetzung der Beitragsordnung
e. die Kenntnisnahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes
f. Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und wenn mehr als ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.

(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat dabei eine Stimme. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch eine natürliche Person als Vertreter aus. Eine natürliche Person kann jedoch jeweils nur ein Stimmrecht ausüben.

(4) Der Schriftführer fertigt über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift kann von den Mitgliedern nach Ablauf von vier Wochen nach der Versammlung beim Schriftführer eingesehen werden. Einwendungen können nur innerhalb von zwei Wochen nach Einsichtnahme erhoben werden.

(5) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung leitet einer seiner Stellvertreter die Versammlung, im Falle deren Verhinderung eine andere, von der Mitgliederversammlung gewählte Person.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Ausnahme der in der Satzung bestimmten Fälle mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen sind nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen möglich.

(7) Stimmenthaltungen bleiben bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses unberücksichtigt.

(8) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereint, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden; §7 findet entsprechende Anwendung.

 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a. dem ersten Vorsitzenden
b. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Kassierer
d. dem Schriftführer
e. bis zu drei Beisitzern
f. einem weiteren Beisitzer, als Vertreter der Stadtverwaltung

(2) Die Mitglieder a.- e. des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Für die Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes aus wichtigem Grund ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.

(4) Die Sprecher der Arbeitskreise gem. § 11 (4) können bei Bedarf zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Sie haben beratende Funktion, verfügen jedoch über kein Stimmrecht.

(5) Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer.

(6) Der Vorstand tagt in regelmäßigen Abständen (z. B. einmal im Quartal) im Beisein des Geschäftsführers.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(8) Der erste Vorsitzende und beide stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt und bilden den Vorstand i. S. d. § 26 BGB.

(9) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und bereitet die Beschlussfassung über die Grundsätze und Richtlinien der Vereinsarbeit der Mitgliederversammlung vor.

(10) Dem Vorstand obliegen die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erstellt den Jahresbericht, beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und die Einrichtung und Auflösung von Arbeitskreisen. Er stellt Mitarbeiter zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins ein und er ist zuständig für sämtliche organisatorischen, technischen und rechtlichen Aufgaben des Vereins.

(11) Der Kassierer ist verantwortlich für sämtliche finanziellen Angelegenheiten des Vereins, er hat jährlich eine Jahresrechnung vorzulegen; bezüglich des Zeitpunktes der Vorlage der Jahresrechnung sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter gegenüber dem Kassierer weisungsbefugt.

(12) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer von zwei Jahren; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(13) Der Schriftführer führt bei allen Sitzungen des Vorstandes und bei der Mitgliederversammlung Protokoll.

 

§ 11 Arbeitskreise

(1) Die inhaltliche Arbeit des Vereins erfolgt in thematisch abgegrenzten Arbeitskreisen. Diese werden vom Vorstand eingerichtet und stehen allen Vereinsmitgliedern zur Mitarbeit offen.

(2) Ein Arbeitskreis besteht aus mindestens zwei Personen.

(3) Zu ihrer Arbeit können die Arbeitskreise bestimmte Gruppen oder Einzelpersonen, auch Nichtmitglieder des Vereins, beratend, also ohne Stimmrecht, hinzuziehen.

(4) Jeder Arbeitskreis wählt einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren.

(5) Ein Arbeitskreis kann aufgelöst werden, wenn die Mehrheit des Vorstandes dieses bestimmt.

 

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 13 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Die Höhe der Beitragszahlung wird durch die Beitragsordnung geregelt. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen oder abgeändert.

(3) Eine Änderung der Beitragsordnung ist als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung anzugeben.

(4) In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln.

(5) Die Beitragsordnung ist – wie sämtliche erlassenen Ordnungen – nicht Gegenstand der Satzung.

 

§ 14 Geschäftsführer

(1) Der Verein beschäftigt einen hauptamtlichen Geschäftsführer. Er wird vom Vorstand berufen und abberufen.

(2) Der Geschäftsführer hat die laufenden Aufgaben des Vereins gem. § 2 wahrzunehmen, er lenkt die aktive Arbeit des Vereins und ist für die Umsetzung der definierten Strategie des Stadtmarketing- und Stadtentwicklungskonzeptes verantwortlich. Im Einzelnen bedeutet dies:

a. Dem Geschäftsführer obliegt die operative Umsetzung von Maßnahmen.
b. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Arbeitskreise teil, hat aber kein Stimmrecht.
c. Der Geschäftsführer koordiniert den fachlichen Austausch zwischen den Arbeitskreisen und informiert den Vorstand über die inhaltliche Arbeit. Weiterhin koordiniert er die Arbeit des Vorstandes.
d. Interne organisatorische Abläufe sind vom Geschäftsführer zu strukturieren und zu standardisieren.
e. Dem Geschäftsführer obliegt die Erstellung eines Jahresprogramms.
f. Die Kosten- und Budgetplanung ist vom Geschäftsführer zu erstellen.
g. Der Geschäftsführer ist Ansprechpartner für die Vereinsmitglieder und damit auch zuständig für die Mitgliederakquise.
h. Der Geschäftsführer bereitet die Sitzungen der Arbeitskreise vor, übernimmt deren Leitung und Nachbereitung.

(3) Der erste Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind dem Geschäftsführer gegenüber weisungsbefugt.

(4) Der Geschäftsführer nimmt an Sitzungen des Vorstandes mit beratender Funktion teil, verfügt aber über kein Stimmrecht.

 

§ 15 Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck außerordentlich einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung erfordert eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein bzw. werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

§ 18 Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Verabschiedet von der Mitgliederversammlung am 30.03.2015 in Hockenheim.

Stand 25. Mai 2021

Kontakt

Hockenheimer Marketing Verein e.V.

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68766 Hockenheim

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